Bundesrecht konsolidiert: SFT-Vollzugsgesetz § 2, tagesaktuelle Fassung

SFT-Vollzugsgesetz § 2

Kurztitel

SFT-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 73/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 14 Abs. 4

Text

Aufsicht

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die FMA hat als zuständige Behörde gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2015/2365 die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/2365 durch finanzielle Gegenparteien gemäß Artikel 3, Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 (finanzielle Gegenpartei) zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die jeweilige finanzielle Gegenpartei einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Artikel 3, Nummer 3 Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.
  2. Absatz 2,Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2015/2365 angeführt sind. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
  3. Absatz 3,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2, durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009607

Dokumentnummer

NOR40275806

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/73/P2/NOR40275806