Bundesrecht konsolidiert: Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz § 15, tagesaktuelle Fassung

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz § 15

Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, haben dem Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen sowie in die Datenverarbeitungen nach Paragraph 12, Absatz eins und eins a zu gewähren, ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte über die Identität von Personen nach Maßgabe des Paragraph 162, StPO.
  2. Absatz 2,Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der in Paragraph 14, Absatz 2 und 5 genannten Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er im Rahmen seiner Aufgabenstellungen die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach Paragraph 13, zu überwachen.
  3. Absatz 3,In Verfahren über Beschwerden von Betroffenen einer Aufgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 oder im Zusammenhang mit der Überwachung von Nachrichten ab Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 15 a, Absatz 3,) vor der Datenschutzbehörde, den Verwaltungsgerichten sowie den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts kommt dem Rechtsschutzbeauftragten die Stellung einer mitbeteiligten Amtspartei zu.
  4. Absatz 4,Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach diesem Bundesgesetz.

Im RIS seit

29.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40271577

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P15/NOR40271577