(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 140/2019)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2019,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. November 2015 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieses Übereinkommen gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 für Österreich mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. November 2015 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieses Übereinkommen gemäß seinem Artikel 11, Absatz 2, für Österreich mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten das gegenständliche Übereinkommen ratifiziert, genehmigt oder angenommen:
Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Portugal, Slowenien, Slowakei, Spanien, Zypern.
Anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens haben nachstehende Staaten eine Erklärung1 abgegeben, welche hier auszugsweise wiedergegeben wird:
„Es ist das Verständnis der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Malta, Rumäniens und der Slowakischen Republik, dass das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Bankenabwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge in seiner Gesamtheit, insbesondere die Erwägungsgründe 6 und 13 sowie die Bestimmungen in Art. 5 und 7 ebenso wie die Erwägungsgründe und Bestimmungen der SRM-Verordnung dahingehend auszulegen sind, dass sie zu keiner gemeinsamen Haftung der Vertragsparteien, zu keiner Änderung des ESM-Vertrags und insbesondere nicht zu öffentlicher finanzieller Unterstützung oder zu Maßnahmen verpflichten, die sich auf die Haushaltssouveränität oder finanzielle Verpflichtungen der Vertragsparteien auswirken.“„Es ist das Verständnis der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Malta, Rumäniens und der Slowakischen Republik, dass das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Bankenabwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge in seiner Gesamtheit, insbesondere die Erwägungsgründe 6 und 13 sowie die Bestimmungen in Artikel 5 und 7 ebenso wie die Erwägungsgründe und Bestimmungen der SRM-Verordnung dahingehend auszulegen sind, dass sie zu keiner gemeinsamen Haftung der Vertragsparteien, zu keiner Änderung des ESM-Vertrags und insbesondere nicht zu öffentlicher finanzieller Unterstützung oder zu Maßnahmen verpflichten, die sich auf die Haushaltssouveränität oder finanzielle Verpflichtungen der Vertragsparteien auswirken.“
Estland
Die Regierung der Republik Estland hat am 29. Mai 2014 beschlossen, sich der Erklärung der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Malta, Rumäniens, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland zum Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge aus Anlass seiner Unterzeichnung anzuschließen.
Finnland
Die Republik Finnland geht davon aus, dass das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge sowie die SRM-Verordnung dahingehend auszulegen sind, dass sie zu keiner gemeinsamen Haftung der Vertragsparteien, zu keiner Änderung des ESM-Vertrags und insbesondere nicht zu öffentlicher finanzieller Unterstützung oder zu Maßnahmen verpflichten, die sich auf die Haushaltssouveränität oder finanzielle Verpflichtungen der Vertragsparteien auswirken.
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1 Der vollständige Wortlaut der Erklärung (in englischer Sprache) ist in der Datenbank des Europäischen Rates und des Rates der Europäischen Union unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/agreements-conventions/agreement/?aid=2014031 abrufbar.