Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die unterzeichnenden Länder, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die unterzeichnenden Länder, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, Absatz eins, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: