(4)Absatz 4,Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Abs. 3 bestimmt sich im Falle einer juristischen Person gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Absatz 3, bestimmt sich im Falle einer juristischen Person gemäß Artikel 63, Absatz 2, Litera g, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 47 Z 5, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 47, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)