Bundesrecht konsolidiert: Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz § 5, tagesaktuelle Fassung

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz § 5

Kurztitel

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 69/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZvVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in Paragraph 4, angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
  2. Absatz 2,Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 4, angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Absatz 4,
  4. Absatz 4,Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Absatz 3, bestimmt sich im Falle einer juristischen Person gemäß Artikel 63, Absatz 2, Litera g, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 47, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

  5. Absatz 6,Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

03.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20009202

Dokumentnummer

NOR40195783

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/69/P5/NOR40195783