Leistung
§ 2.Paragraph 2,
Die Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz erhalten eine monatliche Rentenleistung in Höhe der Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH gemäß §§ 11 Abs. 1 Z 7, 63 Abs. 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 – KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957. Die Rentenleistungen gelten nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze und sind vom Detailbudget 21.03.02 des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zu leisten. Die Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz erhalten eine monatliche Rentenleistung in Höhe der Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH gemäß Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer 7, 63, Absatz 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 – KOVG 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,. Die Rentenleistungen gelten nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze und sind vom Detailbudget 21.03.02 des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zu leisten.