Auf Grund des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien im Bereich der Sozialen Sicherheit, unterzeichnet in Wien am 4. Februar 2013 – im Folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden, und zwar:
– für die Republik Österreich
der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
– für die Republik Indien
der Minister für Angelegenheiten von Auslandsindern (Minister of Overseas Indian Affairs),
zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart: