Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 312, tagesaktuelle Fassung

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 312

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 312

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Deckungsstock im Konkursverfahren

Paragraph 312,
  1. Absatz eins,Sofern für Versicherungen ein Deckungsstock besteht, hat das Versicherungsunternehmen dem Konkursgericht unverzüglich eine Aufstellung der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Deckungsstock bildet im Konkursverfahren eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, IO). Rückflüsse und Erträge aus den dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerten und Prämien (abzüglich der Rückversicherungsabgabe) für die in das Deckungserfordernis einbezogenen Versicherungsverträge, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in diese Sondermasse.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, vorgelegte Aufstellung darf nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr geändert werden. Technische Richtigstellungen bei den eingetragenen Vermögenswerten darf der Masseverwalter mit Zustimmung des Konkursgerichts vornehmen.
  4. Absatz 4,Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte geringer als ihre Bewertung in der gemäß Absatz eins, vorgelegten Aufstellung, so hat der Masseverwalter dies dem Konkursgericht und der FMA mitzuteilen und die Abweichung zu begründen.
  5. Absatz 5,Für Versicherungsforderungen, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, gilt Paragraph 303, Absatz eins und 2 sinngemäß. Für die Höhe dieser Versicherungsforderungen und des gesamten Deckungserfordernisses ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens maßgebend.
  6. Absatz 6,Soweit Versicherungsforderungen aus dem Deckungsstock nicht zur Gänze befriedigt werden, sind sie wie sonstige Versicherungsforderungen zu behandeln.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169234