Bundesrecht konsolidiert: Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln § 25, tagesaktuelle Fassung

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln § 25

Kurztitel

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 208/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

23.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARR 2014

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Einstellung und Rückzahlung der Förderung

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist zu verpflichten – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 30 b, AuslBG – die Förderung über Aufforderung der haushaltsführenden Stelle, der Abwicklungsstelle oder der Europäischen Union sofort zurückzuerstatten, wobei ein noch nicht zurückgezahltes Förderungsdarlehen sofort fällig gestellt wird und der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      Organe oder Beauftragte des Bundes oder der Europäischen Union von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind,
    2. Ziffer 2
      von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in dieser Verordnung vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden,
    3. Ziffer 3
      die Förderungswerberin oder der Förderungswerber nicht aus eigener Initiative unverzüglich – jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde,
    4. Ziffer 4
      die Förderungswerberin oder der Förderungswerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist,
    5. Ziffer 5
      die Förderungsmittel von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind,
    6. Ziffer 6
      die Leistung von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,
    7. Ziffer 7
      von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 11, nicht eingehalten wurde,
    8. Ziffer 8
      die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes von einem geförderten Unternehmen nicht beachtet wurden,
    9. Ziffer 9
      das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 7 b, BEinstG nicht berücksichtigt wird,
    10. Ziffer 10
      der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber obliegende Publizitätsmaßnahmen gemäß Paragraph 31, nicht durchgeführt werden (nur bei EU-Förderungsmitteln),
    11. Ziffer 11
      von Organen der Europäischen Union die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird oder
    12. Ziffer 12
      sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszwecks sichern sollen, von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber nicht eingehalten wurden.
  2. Absatz 2,Anstelle der in Absatz eins, vorgesehenen gänzlichen Rückforderung kann bei einzelnen Tatbeständen eine bloß teilweise Einstellung oder Rückzahlung der Förderung vorgesehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die von der Förderungsnehmerin oder vom Förderungsnehmer übernommenen Verpflichtungen teilbar sind und die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist,
    2. Ziffer 2
      kein Verschulden der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers am Rückforderungsgrund vorliegt und
    3. Ziffer 3
      für den Förderungsgeber die Aufrechterhaltung des Förderungsvertrages weiterhin zumutbar ist.
  3. Absatz 3,Es ist eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages vom Tag der Auszahlung der Förderung an mit 4 vH pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu vereinbaren. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist der von der Europäischen Union festgelegte heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen zu vereinbaren. Bei Verzug von Unternehmen sind diese mit 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges festzulegen, andernfalls mit 4 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, mindestens jedoch 4 vH. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend.
  5. Absatz 5,Sofern die Leistung ohne Verschulden der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers nur teilweise durchgeführt werden kann oder worden ist, kann die haushaltsführende Stelle vom Erlöschen des Anspruches und von der Rückzahlung (Fälligstellung des Darlehens) der auf die durchgeführte Teilleistung entfallenden Förderungsmittel Abstand nehmen, wenn die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist.
  6. Absatz 6,Die Gewährung einer Förderung, deren Begünstigter eine Dritte oder ein Dritter ist, ist grundsätzlich davon abhängig zu machen, dass diese oder dieser Dritte vor Abschluss des Förderungsvertrages nachweislich die Solidarhaftung (Paragraph 891, ABGB) für die Rückzahlung der Förderung im Fall des Eintritts eines Rückzahlungsgrundes übernimmt.
  7. Absatz 7,Mit der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber ist weiters zu vereinbaren, dass die gewährte Förderung auf das gemäß Paragraph 15, Absatz 2, oder nach unionsrechtlichen Bestimmungen zulässige Ausmaß gekürzt werden kann,
    1. Ziffer eins
      wenn sie oder er nach dem Zeitpunkt des Förderungsansuchens von einem anderen Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften eine Förderung für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung, erhält, welche bei der Zuerkennung der Förderung nicht bekannt war, oder
    2. Ziffer 2
      wenn sie oder er eine höhere als die ursprünglich vereinbarte Eigenleistung erbringt oder erbringen kann,

sofern nicht eine Vertragsänderung aus Sicht der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle zweckmäßig erscheint. Von einer Kürzung kann dann Abstand genommen werden, wenn die Beiträge gemäß Ziffer eins und 2 zur Erbringung der ursprünglich vereinbarten geförderten Leistung (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5,) notwendig sind. Falls die Förderung bereits ausbezahlt wurde, kann eine entsprechende Rückforderung erfolgen. Die Absatz eins und 2 bleiben unberührt und die Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Abtretungsverbot, Anweisungsverbot, Verpfändungsverbot

Im RIS seit

28.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014

Gesetzesnummer

20008920

Dokumentnummer

NOR40164506