Bundesrecht konsolidiert: Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO § 7, tagesaktuelle Fassung

Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO § 7

Kurztitel

Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 83/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 127/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

29.03.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 10.

Text

Verpflichtungen hausapothekenführender Tierärztinnen und Tierärzte

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Überwachung des Verbrauchs von Antibiotika hat unter Verwendung der Daten, die gemäß Paragraph 60 a, Absatz 3, Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014,, von den hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzten elektronisch aufzuzeichnen sind, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die nach Paragraph 60 a, ABO 2005 hierzu verpflichteten Personen, die Antibiotika in ihrer tierärztlichen Hausapotheke vorrätig halten, anwenden bzw. zur Anwendung abgeben, haben Daten über die Abgabe von Antibiotika zur Anwendung an
    1. Ziffer eins
      Rindern, Schafen, Schweinen und Ziegen sowie
    2. Ziffer 2
      sonstigen Wiederkäuern, Schwielensohlern, Vögeln, Hausgeflügel, Kaninchen und Tieren der Aquakultur, sofern sie zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung am oder im Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind,
    der durchführenden Stelle zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Erfolgte im Erfassungszeitraum keine Abgabe von Antibiotika gemäß Absatz 2,, hat hierüber im Sinne des Absatz 4, erstmals bis zum 31. Mai 2022 und in den folgenden Jahren bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres eine elektronische Abgabe-Leermeldung an die durchführende Stelle zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Der Erfassungszeitraum hat jeweils das vorangegangene Kalenderjahr vollständig zu enthalten. Die Mengen sind einmal jährlich nach der vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Vorgangsweise zu erfassen und unter Einhaltung der Frist des Paragraph 5, Absatz eins, unter Verwendung der in Anhang 3 beschriebenen Datensätze im festgelegten Datenformat elektronisch an die durchführende Stelle zu übermitteln. Eine Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn im Erfassungszeitraum keine Antibiotika abgegeben wurden (Abgabe-Leermeldung).
  5. Absatz 5,Zur Übermittlung von Meldungen gemäß Absatz 2, können sich Tierärztinnen und Tierärzte anerkannter Meldestellen bedienen. Der Bundesminister für Gesundheit kann derartige Meldestellen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als anerkannte Meldestellen festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht und die Meldestellen die Voraussetzungen des Absatz 6, erfüllen. Tierärztinnen und Tierärzte, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sich der Meldestelle gegenüber schriftlich verpflichten, dass alle Meldungen gemäß Absatz 2, – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 9, – über diese Meldestelle gemeldet werden.
  6. Absatz 6,Anerkannte Meldestellen müssen die weiter zu meldenden Daten plausibilisieren und für die Meldungen über funktionierende elektronische Schnittstellen verfügen, über die die Daten an die durchführende Stelle gemäß den Vorgaben des Anhang 3 übermittelt werden. Eine Veröffentlichung als anerkannte Meldestelle setzt das Vorliegen dieser Möglichkeiten sowie den erfolgreichen Abschluss eines Testlaufs zur Überprüfung der Schnittstelle (Übermittlung eines Musterdatensatzes an die durchführende Stelle) voraus. Liegen diese Möglichkeiten nicht mehr vor, erlischt die Anerkennung. Das Erlöschen der Anerkennung wird vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

Im RIS seit

29.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022

Gesetzesnummer

20008823

Dokumentnummer

NOR40243116

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/83/P7/NOR40243116