Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebarungsstatistik-VO 2014
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
20.02.2026
Außerkrafttretensdatum
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Beratungsgremium
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zur Unterstützung der Bundesanstalt Statistik Österreich bei der Erstellung von Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 wird gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. 76/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012, ein Beratungsgremium eingerichtet. Die Aufgaben dieses Gremiums sind insbesondere:Zur Unterstützung der Bundesanstalt Statistik Österreich bei der Erstellung von Statistiken gemäß Paragraph eins, Absatz eins, wird gemäß Paragraph 8, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt 76 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, ein Beratungsgremium eingerichtet. Die Aufgaben dieses Gremiums sind insbesondere: Identifikation von fehlenden Informationen im öffentlichen Rechnungswesen, die für die Erstellung von makroökonomischen Daten benötigt werden;
Unterstützung bei der Sicherstellung der vollständigen Erfassung aller Einheiten des öffentlichen Sektors (Identifizierung, Datenübermittlung);
Weiterentwicklung der Datenformate für die Übermittlung von Daten und Informationen gemäß § 5 Abs. 4;Weiterentwicklung der Datenformate für die Übermittlung von Daten und Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz 4,;
Evaluierung der einzelnen Schritte in der Datenerhebung und Datenverarbeitung;
Erarbeitung von Empfehlungen zur Qualitätsverbesserung in Bezug auf die in Z 1 bis 4 aufgelisteten Maßnahmen.Erarbeitung von Empfehlungen zur Qualitätsverbesserung in Bezug auf die in Ziffer eins bis 4 aufgelisteten Maßnahmen.
(2)Absatz 2,Dem Beratungsgremium gehört ein Experte des Bundesministeriums für Finanzen an. Folgende Stellen können je einen Experten in das Beratungsgremium entsenden:
Bundesanstalt Statistik Österreich;
Verbindungsstelle der Bundesländer und ein Vertreter für die Bundesländer insgesamt;
Österreichischer Gemeindebund;
Österreichischer Städtebund;
Dachverband der Sozialversicherungsträger.
(3)Absatz 3,Der von der Bundesanstalt entsandte Experte führt den Vorsitz. Hat die Bundesanstalt keinen Vertreter entsandt, führt der Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen den Vorsitz. Die Sitzungen finden bei Bedarf statt.
(4)Absatz 4,Das Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
Im RIS seit
23.02.2026
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
20008640
Dokumentnummer
NOR40276320