Bundesrecht konsolidiert: Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 § 18, tagesaktuelle Fassung

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 § 18

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 191/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Schriftlicher Prüfungsteil

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung einer Klausurarbeit zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Klausurarbeit hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken aus nachstehenden Gegenständen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Einnahmen- und Ausgabenrechnung, doppelte Buchhaltung, insbesondere Verbuchung sämtlicher Steuern, Verbuchung von Wareneinkauf und Warenverkauf, Ermittlung und Verbuchung von Wareneinsatz, Materialeinsatz und Bestandsveränderungen, Retourwaren, Rabatte und Skonti,
    2. Ziffer 2
      Verbuchung des Zahlungsverkehrs, insbesondere Rechnungsausgleich, Anzahlungen, Teilzahlungen, diverse Instrumente des Zahlungsverkehrs, Factoring, Personenkonten, Lohn- und Gehaltsverbuchung, Verbuchung verschiedener Aufwendungen wie Reisekosten, Werbung und Repräsentation,
    3. Ziffer 3
      Zu- und Abgänge im Anlagevermögen, Aktivierungspflichten, selbsterstellte Anlagen, Regelungen für Kraftfahrzeuge, Fremdwährungsverbuchung, Kreditverluste, Gewährleistung und Schadenersatz, Vertragsstrafen, Rechnungsabgrenzungen, Filialbuchhaltung, Kommissionsgeschäfte, Handelsvertretung, Verbuchung von Aufnahme und Tilgung langfristigen Kapitals, Leasinggeschäfte, Verbuchung von Privatentnahmen und -einlagen,
    4. Ziffer 4
      buchhalterische Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensgesetzbuch insbesondere Rechnungslegungsvorschriften, Steuerrecht, Zahlungs- und Kapitalverkehr,
    5. Ziffer 5
      moderne Kosten- und Leistungsrechnung, insbesondere Zielkostenrechnung und direct costing.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in drei Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach vier Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Der schriftliche Prüfungsteil kann teilweise oder zur Gänze unter Verwendung von informationstechnischen Werkzeugen sowie auch im Rahmen eines Multiple-Choice-Prüfungsverfahrens durchgeführt werden. Die Ermittlung des Prüfungsergebnisses kann hierbei automationsunterstützt erfolgen. Der Einsatz der Prüfungskommission im Sinne des Paragraph 351, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, ist nicht erforderlich.

Schlagworte

Privateinlage, Einnahmenrechnung, Lohnverbuchung, Zugang, Zahlungsverkehr, Kostenrechnung

Im RIS seit

12.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155935