Bundesrecht konsolidiert: DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“ § 1, tagesaktuelle Fassung

DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“ § 1

Kurztitel

DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 236/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 250/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph eins,

Wein darf unter der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ ohne kleinere geographische Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Er hat aus einem Wiener Weingarten zu stammen, der den Bedingungen des Anhangs entspricht, und mit zumindest drei Rebsorten bepflanzt ist, die gemeinsam gelesen und verarbeitet werden, wobei ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt bis 15% mit anderem Wiener Qualitätswein zulässig ist.
  2. Ziffer 2
    Die Trauben haben aus Weingärten zu stammen, die sich zu 100 % innerhalb des Weinbaugebietes Wien befinden.
  3. Ziffer 3
    Der größte Sortenanteil hat nicht höher als 50 % zu sein, der drittgrößte Sortenanteil hat zumindest 10 % zu umfassen.
  4. Ziffer 4
    Die Weingärten müssen im Kataster des Wiener Rebflächenverzeichnisses als Wiener gemischter Satz eingetragen sein.
  5. Ziffer 5
    Er hat ein Weißwein mit Angabe des Erntejahres zu sein. Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit höchstens 12,5 % vol. am Etikett anzugeben; das Regionale Weinkomitee Wien kann diesen Wert in Jahren mit besonderen Witterungsbedingungen erhöhen. Der Wein hat der Geschmacksangabe „trocken“ zu entsprechen.
  6. Ziffer 6
    Er darf nur in Glasflaschen an den Endverbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork nicht zulässig. Ausnahmegenehmigungen dazu können auf Antrag an das Regionale Weinkomitee Wien durch dieses bewilligt werden.
  7. Ziffer 7
    Er darf keinen stark wahrnehmbaren Holzton aufweisen, außer es handelt sich um Weine mit einer kleineren geografischen Angabe als „Wien“.
Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2022,)
  1. Ziffer 9
    Er darf nicht vor dem 1. Dezember des Erntejahres an den Endverbraucher abgegeben werden.

Schlagworte

Traubenzukauf

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20008544

Dokumentnummer

NOR40265199

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/236/P1/NOR40265199