(2)Absatz 2,Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 6, 9, 10, 11 und 43 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen gewähren, in denen eine Anlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung darf für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen gewährt werden, es sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben. Der Betreiber hat die Behörde umgehend über jeden einzelnen Fall gemäß diesem Absatz zu unterrichten. Die Behörde hat den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unverzüglich über jede gemäß diesem Absatz gewährte Abweichung zu unterrichten.Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den Paragraphen 6, 9, 10, 11 und 43 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen gewähren, in denen eine Anlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung darf für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen gewährt werden, es sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben. Der Betreiber hat die Behörde umgehend über jeden einzelnen Fall gemäß diesem Absatz zu unterrichten. Die Behörde hat den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unverzüglich über jede gemäß diesem Absatz gewährte Abweichung zu unterrichten.