(2)Absatz 2,Im Falle eines technischen Ausfalls des Registers haben jene Meldepflichtigen, die von der Möglichkeit nach Abs. 1 Gebrauch machen, die Meldung innerhalb von 24 Stunden auf andere geeignete Weise (z.B. telefonisch) zu erstatten.Im Falle eines technischen Ausfalls des Registers haben jene Meldepflichtigen, die von der Möglichkeit nach Absatz eins, Gebrauch machen, die Meldung innerhalb von 24 Stunden auf andere geeignete Weise (z.B. telefonisch) zu erstatten.