Bundesrecht konsolidiert: Personenstandsgesetz 2013 § 5, tagesaktuelle Fassung

Personenstandsgesetz 2013 § 5

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Standesamtsverbände

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Gemeinden können zur Besorgung der ihnen nach Paragraph 3, übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt werden, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Vor der Erlassung der Verordnung sind die beteiligten Gemeinden anzuhören.
  2. Absatz 2,Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      die verbandsangehörigen Gemeinden;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Standesamtsverbandes unter Hinweis auf seinen Sitz;
    3. Ziffer 3
      den Sitz des Standesamtsverbandes.
  3. Absatz 3,Werden Gemeinden, die nicht demselben Verwaltungsbezirk angehören, zu einem Standesamtsverband vereinigt, ist in der Verordnung zu bestimmen, welcher Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz obliegen.
  4. Absatz 4,Als Tag des Inkrafttretens der Verordnung ist der Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.
  5. Absatz 5,Ein Standesamtsverband nach Absatz eins und ein Staatsbürgerschaftsverband nach Paragraph 47, Absatz eins und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311, kann im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt werden. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.

Schlagworte

BGBl. Nr. 311/1985

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40147076

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P5/NOR40147076