Bundesrecht konsolidiert: WFA-Grundsatz-Verordnung § 5a, tagesaktuelle Fassung

WFA-Grundsatz-Verordnung § 5a

Kurztitel

WFA-Grundsatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 489/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 42/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

05.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFA-GV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Bündelung

Paragraph 5 a,
  1. Absatz eins,Pro Vorhabenbündel (Paragraph 5, Absatz 2 a,) hat das haushaltsleitende Organ zu erläutern, welche Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben gebündelt werden.
  2. Absatz 2,Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung pro Vorhabenbündel ist zu aktualisieren, falls sich insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Regelungsziele oder wesentlichen Auswirkungen (Paragraph 7,) bis zur Erlassung der Regelungsvorhaben, oder
    2. Ziffer 2
      die Vorhabensziele oder wesentlichen Auswirkungen (Paragraph 7,) bis zur Durchführung der sonstigen Vorhaben
    ändern.
  3. Absatz 2 a,Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung pro Vorhabenbündel ist zu aktualisieren, falls sich insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Regelungsziele bis zur Erlassung der Regelungsvorhaben, oder
    2. Ziffer 2
      die Vorhabensziele bis zur Durchführung der sonstigen Vorhaben
    ändern und die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 10 a, weiterhin vorliegen.
  4. Absatz 3,Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler prüft das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen (mit Ausnahme der finanziellen Auswirkungen), die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 und sonstigen Vorhaben prüft die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die Einhaltung der Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, der Vorhabensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2015,; im Falle von Gesamtaufwendungen von bis zu 20 Millionen Euro auch das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen.
  5. Absatz 4,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen informiert die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember binnen eines Monats über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz 3, zweiter Satz.
  6. Absatz 5,Hat die Prüfung gemäß Absatz 3, ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, nicht vorliegen, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bzw. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine begründete Stellungnahme an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln. Die Stellungnahme verpflichtet das haushaltsleitende Organ zur Ausarbeitung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder zur Ausarbeitung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 10 a,
  7. Absatz 6,Für den Zeitpunkt der Prüfung gemäß Absatz 3 und die Übermittlungspflichten sind die Paragraphen 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Eine frühere Prüfung (Vorabprüfung) ist auf Ersuchen des Mitglieds der Bundesregierung oder des haushaltsleitenden Organs zulässig.

Im RIS seit

05.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

20008150

Dokumentnummer

NOR40276490

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/489/P5a/NOR40276490