(7)Absatz 7,Bei Anschluss von Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung bis 20 kW und mit Netzanschlusspunkt auf der Netzebene 7 hat der Verteilernetzbetreiber ab Einlangen der Meldung der ordnungsgemäßen Fertigstellung der Stromerzeugungsanlage und der Bestätigung der Anmeldung der Einspeisung beim Lieferanten die Betriebserlaubnis ehestmöglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen zu erteilen. Für alle anderen Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt auf der Netzebene 7 beträgt diese Frist vier Wochen. Bei Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt auf den Netzebenen 1 bis 6 beträgt diese Frist acht Wochen. Wird der Netzzutritt in Abwesenheit des Netzbenutzers hergestellt, ist dieser über die Durchführung umgehend schriftlich zu informieren. Ist für die Durchführung des Netzzutritts die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, gilt § 11 Satz 1 sinngemäß. Die Betriebserlaubnis ist nur dann zu erteilen, wenn die vereinbarten Bedingungen gemäß Vertrag, Marktregeln und technischen Regelwerken seitens des Netzbenutzers eingehalten werden.Bei Anschluss von Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung bis 20 kW und mit Netzanschlusspunkt auf der Netzebene 7 hat der Verteilernetzbetreiber ab Einlangen der Meldung der ordnungsgemäßen Fertigstellung der Stromerzeugungsanlage und der Bestätigung der Anmeldung der Einspeisung beim Lieferanten die Betriebserlaubnis ehestmöglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen zu erteilen. Für alle anderen Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt auf der Netzebene 7 beträgt diese Frist vier Wochen. Bei Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt auf den Netzebenen 1 bis 6 beträgt diese Frist acht Wochen. Wird der Netzzutritt in Abwesenheit des Netzbenutzers hergestellt, ist dieser über die Durchführung umgehend schriftlich zu informieren. Ist für die Durchführung des Netzzutritts die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, gilt Paragraph 11, Satz 1 sinngemäß. Die Betriebserlaubnis ist nur dann zu erteilen, wenn die vereinbarten Bedingungen gemäß Vertrag, Marktregeln und technischen Regelwerken seitens des Netzbenutzers eingehalten werden.