Bundesrecht konsolidiert: Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 28b, tagesaktuelle Fassung

Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 28b

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28b

Inkrafttretensdatum

30.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verordnungsermächtigungen für den 5. Abschnitt

Paragraph 28 b,
  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung für die eHealth-Anwendung „Primärversorgung“ (1. Unterabschnitt) Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die im Rahmen der Anwendung zu verwendenden Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien gemäß Paragraph 27, Absatz 7, 8, und 9 und
    2. Ziffer 2
      den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Ziffer eins, jedenfalls anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung für die eHealth-Anwendung „eImpfpass“ (2. Unterabschnitt) Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die im Rahmen der Anwendung zu verwendenden Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien, für
      1. Litera a
        die gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, im zentralen Impfregister zu speichernden Angaben und
      2. Litera b
        die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, ersichtlichen Daten,
    2. Ziffer 2
      den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem
      1. Litera a
        die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Ziffer eins, jedenfalls anzuwenden sind, und
      2. Litera b
        ab dem die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, von den betreffenden eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern jedenfalls zu speichern sowie zu berichtigen sind und diese für die in Paragraph 24 d, Absatz 2, genannten Zwecke verarbeitet werden dürfen, wobei der Beginn funktional, regional, zeitlich und nach Rollen sowie Impfungen gestaffelt erfolgen kann,
    3. Ziffer 3
      die jeweiligen Zeiten und Vorgehensweisen für
      1. Litera a
        die Beendigung des Pilotbetriebs und der Aufnahme des Vollbetriebs sowie
      2. Litera b
        den Übergang von Pilot- auf Vollbetrieb
    4. Ziffer 4
      die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
    5. Ziffer 5
      allenfalls die Details der Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO für die Speicherung, Berichtigung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, im zentralen Impfregister,
    6. Ziffer 6
      die Form der Übermittlung der selbst einzutragenden Daten an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin sowie den Zeitpunkt, ab dem die Selbsteintragung von Impfungen in das zentrale Impfregister gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6, möglich ist,
    7. Ziffer 7
      sofern dies aus epidemiologischen Gründen oder zur Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele erforderlich ist, Impfungen, die gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, Ziffer 3, nachzutragen sind sowie den Stichtag der Nachtragungspflicht,
    8. Ziffer 8
      die Impfsettings gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,,
    9. Ziffer 9
      nach Maßgabe des Standes der Wissenschaft
      1. Litera a
        die Voraussetzungen, unter denen Antikörperbestimmungen von eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern im zentralen Impfregister gespeichert werden dürfen, sofern im Einzelfall nichts anderes medizinisch indiziert ist (Paragraph 24 c, Absatz 3,) und
      2. Litera b
        eine Löschfrist für die im zentralen Impfregister gespeicherten Antikörperbestimmungen sowie
    10. Ziffer 10
      die Pflichtenaufteilung gemäß Artikel 26, DSGVO.
  3. Absatz 3,Für die Festlegung der Standards gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die international anerkannten Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie den Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin darf nach Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, aufgrund deren alle Impfungen im zentralen Impfregister zu erfassen sind, ausschließlich eine Nachtragepflicht für Impfungen gegen Masern, Röteln, Hepatitis A, Hepatitis B, Varizellen, Polio und Humane Papillomaviren (HPV) mit Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 7, vorsehen.
  5. Absatz 5,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin darf für die Impfsettings gemäß Absatz 2, Ziffer 8, ausschließlich folgende Bezeichnungen verwenden: „Bildungseinrichtung“, „Arbeitsplatz/Betrieb“, „Wohnbereich“, „Betreute Wohneinrichtung“, „Krankenhaus inkl. Kur- und Rehaeinrichtungen“, „Ordination“, „Öffentliche Impfstelle“ und „Öffentliche Impfstraße / Impfbus“.
  6. Absatz 6,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin darf mit Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, ausschließlich Antikörperbestimmungen zu folgenden Erkrankungen festlegen: Diphtherie, Masern, Röteln, Hepatitis A, Hepatitis B, Polio, Tetanus, Varizellen und Tollwut. Andere als die genannten Antikörperbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bundesgesetzes im zentralen Impfregister durch eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera b, gespeichert sind, sind zu stornieren.
  7. Absatz 7,Bei der Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin nach Maßgabe des 2. Unterabschnitts des 5. Abschnitts die in Paragraph 28 a, Absatz 4, genannten Kriterien einzuhalten.

Im RIS seit

25.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2024

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40264288

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/111/P28b/NOR40264288