Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 62
Inkrafttretensdatum
12.05.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BHygV 2012
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 62.Paragraph 62,
In einer Saunakabine darf die Temperatur im Innenraum während der Betriebszeit 70° C nicht unter- und 105° C nicht überschreiten (gemessen 1 m über der obersten Sitz- und Liegebank). Vor Benützung einer Saunakabine muss die Betriebstemperatur erreicht sein. Saunaöfen sind so anzuordnen, dass die Konvektionsluft möglichst gleichmäßig verteilt und eine unbeabsichtigte Berührung des Saunaofens vermieden wird. Saunaöfen sind mit mindestens einem Sicherheitsthermostat auszustatten, welcher bei Überschreitung einer dem Regelsystem entsprechenden Höchsttemperatur den Saunaofen ohne automatische Wiedereinschaltung abschaltet. Bei Saunaöfen, die mit festen Brennstoffen beheizt werden und ein Sicherheitsthermostat zur automatischen Abschaltung nicht eingesetzt werden kann, ist in der Saunakabine ein Maximalwärmemelder einzubauen, mit dem eine Selbstentzündung der Holzteile der Saunakabine ausgeschlossen werden kann.
Schlagworte
Sitzbank
Im RIS seit
13.05.2026
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277759