Bundesrecht konsolidiert: Tierärztekammergesetz § 47, tagesaktuelle Fassung

Tierärztekammergesetz § 47

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

15.08.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

2. Abschnitt
Versorgungsfonds

Versorgungsfondsmitglieder

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Die Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds erstreckt sich auf alle Mitglieder der Tierärztekammer (Versorgungsfondsmitglieder).
  2. Absatz 2,Ausgenommen von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind
    1. Ziffer eins
      außerordentliche Kammermitglieder;
    2. Ziffer 2
      ordentliche Kammermitglieder, die
      1. Litera a
        den tierärztlichen Beruf ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis, das nicht zu freiberuflich selbständigen Tierärztinnen, Tierärzten oder Tierärztegesellschaften besteht, ausüben, oder
      2. Litera b
        in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, oder
      3. Litera c
        aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe-(Versorgungs)genuss beziehen, oder
      4. Litera d
        nachweisen, dass ihnen ein annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs)genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der EU, eines sonstigen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusteht.
  3. Absatz 3,Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind ordentliche Kammermitglieder die einen entsprechenden Antrag stellen zu befreien, wenn sie
    1. Ziffer eins
      nachweisen, dass sie den tierärztlichen Beruf ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis ausüben und
    2. Ziffer 2
      dabei monatlich brutto weniger als den Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, 14 mal im Jahr verdienen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 2 und 3 genannten Personen können dem Versorgungsfonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141864

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/86/P47/NOR40141864