(4)Absatz 4,Die in Abs. 2 und 3 genannten Personen können dem Versorgungsfonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.Die in Absatz 2 und 3 genannten Personen können dem Versorgungsfonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.