Bundesrecht konsolidiert: IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung § 7, tagesaktuelle Fassung

IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung § 7

Kurztitel

IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 120/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbgKlassV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Gleichwertigkeitsklausel

Paragraph 7,

Der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß dieser Verordnung gleichwertige, durch Gesetz oder behördlich festgelegte und klar erkennbare Kennzeichnungen von nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen gemäß den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelten als Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung, wenn aus der jeweiligen Kennzeichnung zumindest die Abgasklasse oder die maßgeblichen Abgaswerte des Fahrzeuges und weitere für den Vollzug einer Maßnahme gemäß §14 IG-L notwendigen Informationen eindeutig ersichtlich sind. Kennzeichnungen, die dieser Gleichwertigkeitsklausel entsprechen, werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

Im RIS seit

12.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20007781

Dokumentnummer

NOR40138157