(2)Absatz 2,Für Anlagen, deren Kapazität nach dem 30. Juni 2011 wesentlich verringert wurde, bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Aktivitätsraten in Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 nur für die verringerte Kapazität der Unteranlage, auf die sich die wesentliche Kapazitätsverringerung bezieht.Für Anlagen, deren Kapazität nach dem 30. Juni 2011 wesentlich verringert wurde, bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Aktivitätsraten in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, nur für die verringerte Kapazität der Unteranlage, auf die sich die wesentliche Kapazitätsverringerung bezieht.