Bundesrecht konsolidiert: Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 104, tagesaktuelle Fassung

Gaswirtschaftsgesetz 2011 § 104

Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

01.06.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Engpassmanagement

Paragraph 104,
  1. Absatz eins,Die Speicherunternehmen werden einen transparenten und effizienten Handel von Sekundärkapazitäten an einer übergeordneten Handelsplattform für Sekundärmarktkapazitäten ermöglichen oder bei der Errichtung einer gemeinsamen Handelsplattform kooperieren.
  2. Absatz 2,Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung enthalten Maßnahmen zur Vermeidung des Hortens von Kapazität. In Fällen vertraglich bedingter Engpässe ist der Speichernutzer verpflichtet, die von ihm nicht genutzte kontrahierte Kapazität über eine Sekundärmarktplattform Dritten zu verkaufen.
  3. Absatz 3,Das Speicherunternehmen bietet die ungenutzte Speicherkapazität unverzüglich zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und zumindest als unterbrechbare Kapazität auf dem Primärmarkt an.

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40245120