Bundesrecht konsolidiert: Investmentfondsgesetz 2011 § 55, tagesaktuelle Fassung

Investmentfondsgesetz 2011 § 55

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).

Text

Ausgabe, Rücknahme und Auszahlung von Anteilen

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Die Ausgabe von Anteilen des OGAW ist nur zulässig, wenn der Gegenwert des Nettoausgabepreises unverzüglich dem Fondsvermögen zufließt. Die Einbringung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen in Paragraph 67, Absatz eins, genannten liquiden Finanzanlagen ist nur zulässig, sofern diese über einen Börsekurs verfügen, wobei die Einbringung solcher Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und anderer in Paragraph 67, Absatz eins, genannter liquider Finanzanlagen mit ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Neuerungsscheines sein Anteil am OGAW auszuzahlen. Die Voraussetzungen der Auszahlung sind in den Fondsbestimmungen (Paragraph 53,) zu regeln. Das Miteigentum der Anteilinhaber an den Vermögenswerten des OGAW kann nur gemäß Paragraph 63, aufgehoben werden.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130804

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P55/NOR40130804