(4)Absatz 4,In den Satzungen der Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 sind nähere Regelungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb, zur guten wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und hinsichtlich wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten aufzunehmen. Darüber hinaus können Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten insbesondere im Rahmen von Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Das entscheidungsbefugte Organ der Bildungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 kann über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern entscheiden, wenn das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten schwerwiegend ist und die bzw. der Studierende dabei vorsätzlich gehandelt hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.In den Satzungen der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind nähere Regelungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb, zur guten wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und hinsichtlich wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten aufzunehmen. Darüber hinaus können Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten insbesondere im Rahmen von Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Das entscheidungsbefugte Organ der Bildungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, kann über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern entscheiden, wenn das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten schwerwiegend ist und die bzw. der Studierende dabei vorsätzlich gehandelt hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.