(6)Absatz 6,Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie § 26 Abs. 6 gelten sinngemäß. Die Kosten des Überprüfungsverfahrens sind von der Bildungseinrichtung zu tragen, § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. Paragraph 25, Absatz 3, erster und zweiter Satz sowie Paragraph 26, Absatz 6, gelten sinngemäß. Die Kosten des Überprüfungsverfahrens sind von der Bildungseinrichtung zu tragen, Paragraph 20, Absatz eins, gilt sinngemäß.