Bundesrecht konsolidiert: Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen § 1, tagesaktuelle Fassung

Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen § 1

Kurztitel

Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 26/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen

Text

1. Abschnitt

Allgemeines

Gegenstand und Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist die entgeltliche Übertragung von nicht benötigten Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens von einem Organ des Bundes an ein anderes Organ des Bundes, im Folgenden kurz als Sachgüterübertragung (SGÜ) bezeichnet.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die als haushaltsführende Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BHG 2013 an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind und für Stellen, die mit der Inventar-, Vorrats- und Anlagenverwaltung durch das haushaltsleitende Organ beauftragt sind.
  3. Absatz 3,Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Schlagworte

Inventarverwaltung, Vorratsverwaltung

Im RIS seit

03.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20007107

Dokumentnummer

NOR40125976

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/26/P1/NOR40125976