Bundesrecht konsolidiert: Post-Kostenrechnungsverordnung § 1, tagesaktuelle Fassung

Post-Kostenrechnungsverordnung § 1

Kurztitel

Post-Kostenrechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 433/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

91/02 Post

Text

Ziel und Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Gegenstand der Verordnung ist die Festlegung der näheren Bestimmungen für die Kostenrechnungssysteme von Betreibern gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, PMG.
  2. Absatz 2,Der Universaldienstbetreiber hat spätestens bei Aufnahme einer Postdienstleistung der Regulierungsbehörde Unterlagen über den Aufbau seines Kostenrechnungssystems zur Überprüfung mit den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen vorzulegen. Die Beschreibung des Kostenrechnungssystems hat die bei der Kostenartenrechnung und der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung angewandten Regeln, den Kostenstellenplan und das verwendete Kalkulationsschema zu umfassen.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat das Kostenrechnungssystem wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfung umfasst auch die Einhaltung der formalen Systemregeln in Planung und Abrechnung gemäß Absatz 2, Auf Anfrage hat der Universaldienstbetreiber der Regulierungsbehörde detaillierte Kosteninformationen zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

03.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2011

Gesetzesnummer

20007052

Dokumentnummer

NOR40124379