(1)Absatz eins,Gegenstand der Verordnung ist die Festlegung der näheren Bestimmungen für die Kostenrechnungssysteme von Betreibern gemäß § 3 Z 4 PMG.Gegenstand der Verordnung ist die Festlegung der näheren Bestimmungen für die Kostenrechnungssysteme von Betreibern gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, PMG.