(3)Absatz 3,Für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung gemäß Abs. 2 Z 3 ist sicherzustellen, dass der Bund gegen fällige Forderungen, die einer oder mehreren Gesellschaften der ÖBB gegen den Bund zustehen, aufrechnen kann.Für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist sicherzustellen, dass der Bund gegen fällige Forderungen, die einer oder mehreren Gesellschaften der ÖBB gegen den Bund zustehen, aufrechnen kann.