Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Theaterarbeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TAG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Dauernde Schließung der Bühne
§ 29.Paragraph 29,
Wird das Theater durch Brand oder andere Elementarereignisse zerstört oder wird es von der Behörde ohne Verschulden des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin auf unbestimmte Zeit geschlossen, so sind sämtliche Bühnenarbeitsverträge mit Ablauf eines Monats nach der Betriebseinstellung gelöst.
Im RIS seit
14.12.2010
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011
Gesetzesnummer
20007012
Dokumentnummer
NOR40123180