Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Theaterarbeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TAG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Ende des Vertragsverhältnisses
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen worden ist.
(2)Absatz 2,Ist es für eine oder mehrere Spielzeiten (Spieljahr, Bühnenjahr) eingegangen worden, so ist die Dauer einer Spielzeit im Zweifel mit zwölf Monaten anzunehmen.
(3)Absatz 3,Ist das Arbeitsverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen worden, so endet es mit dem Ablauf der an der Vertragsbühne üblichen Spielzeit.
(4)Absatz 4,Der/Die Theaterunternehmer/in kann sich auf eine Vereinbarung nicht berufen, nach der nur er/sie den Vertrag durch einseitige Erklärung auflösen oder über die vereinbarte Zeit hinaus verlängern kann.
Schlagworte
Theaterunternehmerin
Im RIS seit
14.12.2010
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011
Gesetzesnummer
20007012
Dokumentnummer
NOR40123175