Bundesrecht konsolidiert: Theaterarbeitsgesetz § 23, tagesaktuelle Fassung

Theaterarbeitsgesetz § 23

Kurztitel

Theaterarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Ordnungsstrafen

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Für die Übertretung einer allgemeinen Ordnungsvorschrift (Theaterbetriebsordnung) können nach Maßgabe der Paragraphen 96, Absatz eins, Ziffer eins, und 102 ArbVG in Geld bestehende Ordnungsstrafen festgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Die Fälle, in denen die Ordnungsstrafe zu leisten ist, und die Höhe der Ordnungsstrafe müssen in der Theaterbetriebsordnung bestimmt sein.
  3. Absatz 3,Die für den einzelnen Fall verhängte Ordnungsstrafe darf den Betrag der halbmonatlichen festen Bezüge nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Alle Ordnungsstrafen müssen in einer in der Theaterbetriebsordnung näher zu bezeichnenden Art zum Besten der Mitglieder des Theaterunternehmens verwendet werden.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20007012

Dokumentnummer

NOR40123174