Bundesrecht konsolidiert: Theaterarbeitsgesetz § 16, tagesaktuelle Fassung

Theaterarbeitsgesetz § 16

Kurztitel

Theaterarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Leistungsort

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Das Mitglied ist dem/der Theaterunternehmer/in nur an den Bühnen verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die der/die Theaterunternehmer/in beim Vertragsabschluss geleitet hat. Es kann jedoch vereinbart werden, dass das Mitglied auch an einer anderen gleichwertigen Bühne, deren Leitung der/die Theaterunternehmer/in erst später übernehmen wird, Leistungen zu erbringen hat, wenn diese Bühne sich mit einer der Vertragsbühnen am selben Ort befindet oder wenn es sich um ein Gastspiel handelt.
  2. Absatz 2,Ist das Mitglied verpflichtet, an mehreren Bühnen aufzutreten, so hat der/die Theaterunternehmer/in für die Überführung der Bühnenkleidung und Schminkgeräte auf seine/ihre Kosten und unter seiner/ihrer Haftung (Paragraph 21, Absatz 4,) Sorge zu tragen.

Schlagworte

Theaterunternehmer/in

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20007012

Dokumentnummer

NOR40123167