Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert: Theaterarbeitsgesetz § 12, tagesaktuelle Fassung
Druckansicht
(
Accesskey
D)
Theaterarbeitsgesetz § 12
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 11 am 25.08.2026
§ 13 am 25.08.2026
Alle Fassungen
§ 12 heute
§ 12 gültig ab 01.01.2011
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Theaterarbeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TAG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Fälligkeit der Bezüge
§ 12.
Paragraph 12,
(1)
Absatz eins,
Soweit nichts anderes vereinbart oder üblich ist, sind die Bezüge nach der Erbringung der Leistung zu entrichten.
(2)
Absatz 2,
Sind die Bezüge nach Zeitabschnitten bemessen, so sind sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte, spätestens aber am zehnten, zwanzigsten und letzten Tag eines jeden Kalendermonats zu entrichten.
(3)
Absatz 3,
Hat das Mitglied während der Vertragszeit in Ausübung seiner Arbeitspflicht eine Reise anzutreten, so sind die angemessenen Verpflegungs- und Reisekosten am Tag vor Antritt der Reise zu entrichten oder sicherzustellen.
(4)
Absatz 4,
Spielgelder sind spätestens am letzten Tag jedes Kalendermonats für den abgelaufenen Monat abzurechnen und zu entrichten.
(5)
Absatz 5,
Die Entrichtung unbestrittener Bezüge oder des unbestrittenen Teils von Bezügen darf nicht von dem Verzicht auf streitige Bezüge oder auf den streitigen Teil abhängig gemacht werden.
Schlagworte
Verpflegungskosten
Im RIS seit
14.12.2010
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011
Gesetzesnummer
20007012
Dokumentnummer
NOR40123163
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/100/P12/NOR40123163