Bundesrecht konsolidiert: Theaterarbeitsgesetz § 12, tagesaktuelle Fassung

Theaterarbeitsgesetz § 12

Kurztitel

Theaterarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Fälligkeit der Bezüge

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Soweit nichts anderes vereinbart oder üblich ist, sind die Bezüge nach der Erbringung der Leistung zu entrichten.
  2. Absatz 2,Sind die Bezüge nach Zeitabschnitten bemessen, so sind sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte, spätestens aber am zehnten, zwanzigsten und letzten Tag eines jeden Kalendermonats zu entrichten.
  3. Absatz 3,Hat das Mitglied während der Vertragszeit in Ausübung seiner Arbeitspflicht eine Reise anzutreten, so sind die angemessenen Verpflegungs- und Reisekosten am Tag vor Antritt der Reise zu entrichten oder sicherzustellen.
  4. Absatz 4,Spielgelder sind spätestens am letzten Tag jedes Kalendermonats für den abgelaufenen Monat abzurechnen und zu entrichten.
  5. Absatz 5,Die Entrichtung unbestrittener Bezüge oder des unbestrittenen Teils von Bezügen darf nicht von dem Verzicht auf streitige Bezüge oder auf den streitigen Teil abhängig gemacht werden.

Schlagworte

Verpflegungskosten

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20007012

Dokumentnummer

NOR40123163