Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
19.03.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BHV 2013
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Rückstellungen
(§ 92 Abs. 10 BHG 2013)(Paragraph 92, Absatz 10, BHG 2013)
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Rückstellungen sind in der Vermögensrechnung in den Fremdmitteln auszuweisen und in kurzfristige und langfristige zu untergliedern.
(2)Absatz 2,Zu den „kurzfristigen Rückstellungen“ zählen die Rückstellungen für Prozesskosten und sonstige kurzfristige Rückstellungen. Unter den „sonstigen kurzfristigen Rückstellungen“ sind Rückstellungen für ausstehende Rechnungen und übrige Rückstellungen zu bilden.
(3)Absatz 3,Kurzfristige Rückstellungen sind zum voraussichtlichen Zahlungsbetrag zu bewerten.
(4)Absatz 4,Zu den „langfristigen Rückstellungen“ zählen die Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen, für Haftungen, für die Sanierung von Altlasten und sonstige langfristige Rückstellungen.
(5)Absatz 5,Langfristige Rückstellungen sind zum Barwert zu bewerten.
(6)Absatz 6,Rückstellungen sind im jeweiligen Detailbudget zu bilden, anzupassen bzw. aufzulösen. Diese Rückstellungen sind für Verpflichtungen des Bundes zu bilden, wenn
die Verpflichtung bereits vor dem Stichtag der Abschlussrechnung besteht,
das Verpflichtungsereignis bereits vor dem Stichtag der Abschlussrechnung eingetreten ist und die Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich zu Mittelverwendungen des Bundes führen wird, und
der Wert der Rückstellung zuverlässig ermittelt werden kann.
(7)Absatz 7,Rückstellungen sind auch dann zu verrechnen, wenn
der Eintritt eines künftigen Schadenfalles von zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit ist oder
die Verpflichtung Gegenstand eines Rechtsstreites ist oder voraussichtlich werden wird oder
wenn eine haushaltsführende Stelle Kenntnis darüber erlangt, dass eine Verpflichtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Anfall eines künftigen Nutzenabflusses führen wird
und der Wert der Rückstellung verlässlich ermittelt werden kann.
(8)Absatz 8,In der Folge sind Rückstellungen dann anzupassen, wenn Umstände zur Kenntnis gelangen, die eine andere Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Abflusses liquider Mittel oder über deren Höhe bewirken.
(9)Absatz 9,Ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr der Höhe und dem Grunde nach gewiss geworden, dann ist die Rückstellung in eine Verbindlichkeit umzubuchen. Die Verbindlichkeiten sind in Höhe des tatsächlichen Zahlungsbetrages zu erfassen.
(10)Absatz 10,Erwartet der Bund für eine rückgestellte Verpflichtung eine Erstattung eines anderen Dritten, so ist diese als Forderung anzusetzen. Die Höhe der Forderung darf die Höhe der Rückstellung zuzüglich bereits dafür aufgewendeter Beträge nicht überschreiten.
(11)Absatz 11,Eine Rückstellung ist nur für Aufwendungen zu verbrauchen, für die sie ursprünglich gebildet wurde.
(12)Absatz 12,Über die Bildung von Rückstellungen können von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Richtlinien erlassen werden.
Im RIS seit
19.03.2026
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Gesetzesnummer
20006881
Dokumentnummer
NOR40276714