Bundesrecht konsolidiert: Bundeshaushaltsverordnung 2013 § 34, tagesaktuelle Fassung

Bundeshaushaltsverordnung 2013 § 34

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

19.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

4. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen

Übertragung der Anordnungsbefugnis an das ausführende Organ

(Paragraph 88, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013)

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Auf Grund der Ermächtigung in Paragraph 88, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013 wird in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, die Anordnungsbefugnis dem ausführenden Organ übertragen, sofern vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ für den eigenen Wirkungsbereich keine abweichende Regelung getroffen worden ist.
  2. Absatz 2,Eine Anordnung im Gebarungsvollzug ist unter Bedachtnahme auf Absatz eins, vom zuständigen ausführenden Organ ersatzweise an Stelle des anordnenden Organs zu erlassen (Ersatzanordnung), wenn
    1. Ziffer eins
      folgende Ein- und Auszahlungen anzunehmen, zu leisten oder zu verrechnen sind:
      1. Litera a
        Abgaben und Gebühren, die auf Grund bestehender Abgabenvorschriften durch die Abgabenpflichtigen selbst berechnet und entrichtet werden oder durch Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungsträger eingehoben und an den Bund abgeführt bzw. an Dritte weitergeleitet werden,
      2. Litera b
        Abfuhr von Abgaben und Beiträgen an die jeweils zuständigen Rechtsträger, die von Gesetzes wegen bei der Auszahlung einzubehalten oder zusätzlich einzuheben sind,
      3. Litera c
        Wiederanweisung von fehlgeschlagenen Auszahlungen, sofern die ursprüngliche Zahlungsanordnung unverändert aufrecht ist,
      4. Litera d
        Rückanweisung von Fehleinzahlungen oder deren Weiterleitung an ein anderes Bundeskonto,
      5. Litera e
        Gut- und Lastschriften auf den Bankkonten, die auf Grund von Abbuchungs- oder Einziehungsaufträgen erfolgen, ebenso die Tagessummen der Gut- und Lastschriften auf Banknebenkonten, Bargeldbehebungen und Bargeldeinzahlungen zur Verstärkung oder Minderung des Bargeldbestandes in Zahlstellen, Scheckeinlösungen, Zahlungen mittels Debit- und Kreditkarten oder diesen gleichgestellte Entrichtungsformen, ungeklärte oder nicht zuordenbare Ein- oder Auszahlungen, Gewinne und Verluste aus Wechselkursschwankungen, Zinserträge und Bankspesen, Mahnspesen und Centdifferenzen,
      6. Litera f
        für die Belegaufteilung im Falle des Eilnachrichtenverfahrens,
      7. Litera g
        Gut- bzw. Lastschriften auf einem Bankkonto, deren Höhe aufgrund ihrer Eigenart im Vorhinein nicht bekannt ist und für deren Verbuchung von der BHAG eine generelle Anordnung bei den haushaltsleitenden Organen eingeholt wurde.
    2. Ziffer 2
      folgende Verrechnungen durchzuführen sind:
      1. Litera a
        Zahlstellenabrechnungen,
      2. Litera b
        Umbuchungen von Evidenzkonten auf Bankkonten,
      3. Litera c
        Berichtigungsverrechnungen in der Ergebnis- und Vermögensrechnung und
      4. Litera d
        Abschlussverrechnungen in allen Verrechnungskreisen, insbesondere zur Erstellung der Abschlussrechnungen nach den Rechnungslegungsvorschriften nach Paragraph 101, BHG 2013.
  3. Absatz 3,Ersatzanordnungen sind grundsätzlich in elektronischer Form nach Paragraph 28, vorzunehmen. Die Zahlungs- und Verrechnungsdaten sind nach Maßgabe der vom HV-System bereitgestellten Eingabemasken zu erfassen und zu buchen.

Schlagworte

Einzahlung, Gutschrift, Abbuchungsauftrag, Debitkarte, Ergebnisrechnung, Zahlungsdaten

Im RIS seit

19.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40276710

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/266/P34/NOR40276710