Bundesrecht konsolidiert: Bestandsspezifische Impfstoffe - Betriebsordnung § 16, tagesaktuelle Fassung

Bestandsspezifische Impfstoffe - Betriebsordnung § 16

Kurztitel

Bestandsspezifische Impfstoffe - Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 248/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

27.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BIBO

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Beanstandungen und Produktrückruf

Paragraph 16,

Im Hinblick auf bestandsspezifische Impfstoffe muss jeder Betrieb ein System führen, um Beanstandungen systematisch aufzuzeichnen und zu überprüfen und wirkungsvolle systematische Vorkehrungen zu treffen, damit die Produkte jederzeit schnell zurückgerufen werden können. Der Betrieb hat jede Beanstandung eines Mangels aufzuzeichnen und zu untersuchen. Über jeden Mangel, der möglicherweise zu einem Rückruf oder einer ungewöhnlichen Einschränkung des Vertriebs führt, hat der Betrieb unverzüglich das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu unterrichten.

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2010

Gesetzesnummer

20006874

Dokumentnummer

NOR40121244