Bundesrecht konsolidiert: Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 § 30, tagesaktuelle Fassung

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 § 30

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 143/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 383/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

15.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

3. Teil
Lufttüchtigkeit

Urkunden betreffend Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters für ein Luftfahrzeug nach erfolgtem Nachweis der erforderlichen Versicherungen ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 2 der Anlage A sowie eine Nachprüfungsbescheinigung nach dem Muster 7 der Anlage A und eine Verwendungsbescheinigung nach dem Muster 5 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer gemäß den Paragraphen 31 bis 39 und gegebenenfalls Paragraph 40, durchgeführten Prüfung die Lufttüchtigkeit (Paragraph 17, LFG) für die jeweilige Einsatz- und Navigationsart festgestellt worden ist.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde oder die gemäß Paragraph 40, Absatz 4, ermächtigten Betriebe haben für ein Luftfahrzeug nach Durchführung einer Prüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit im Nachprüfbericht durch Stempel und Unterschrift einer hiezu berechtigten Person zu bestätigen. Nach Durchführung einer Prüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 8, ist zusätzlich eine Nachprüfungsbescheinigung nach dem Muster 7 der Anlage A, nach Durchführung einer Prüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 7, eine Verwendungsbescheinigung nach dem Muster 5 der Anlage A auszustellen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde hat für ein in Erprobung stehendes Luftfahrzeug sowie für Luftfahrzeuge, für die ein Verfahren für eine Musteranerkennung eingeleitet worden ist, auf Antrag eine Fluggenehmigung gemäß Paragraph 42, zu erteilen und darüber ein Permit to Fly auszustellen, wenn zumindest Nachweise gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 bzw. Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorgelegt wurden und die Betriebssicherheit gegeben ist.
  4. Absatz 4,Für Luftfahrzeuge, die nicht nach einer international angewandten Bauvorschrift hergestellt worden sind (zB Experimental- oder Amateurbau-Luftfahrzeuge, Ultraleichtluftfahrzeuge), ist auf Antrag ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 3 der Anlage A (Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis) auszustellen, wenn Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, erfüllt wird oder ein von einem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, entsprechend genehmigten Betrieb ausgestellter Stückprüfbericht vorliegt.
  5. Absatz 5,Die zuständige Behörde hat für die Ausfuhr eines Luftfahrzeuges auf Antrag ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 4 der Anlage A (Ausfuhr-Lufttüchtigkeitszeugnis) auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 6, oder der Vorlage einer Konformitätsbestätigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, (EASA Formular 52) bzw. gemäß Paragraph 37, Absatz 5, keine Bedenken gegen den Bestand der Lufttüchtigkeit gegeben sind. Die Prüfung ist auf eine stichprobenartige Prüfung gemäß Paragraph 40, Absatz 3, zu beschränken, wenn die letzte periodische Nachprüfung (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4,) oder gegebenenfalls die letzte Prüfung über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, Amtsblatt Nummer L 362 vom 17.12.2014 Seite 1, nicht länger als drei Monate zurückliegt und der Umfang dieser Ausfuhrnachprüfung nicht durch ein zwischenstaatliches Abkommen anders geregelt ist.
  6. Absatz 6,Die zuständige Behörde hat auf Antrag für ein Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 sowie für Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer 6,, welches in Luftfahrzeuge, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen, eingebaut wird oder in Verbindung mit solchen verwendet werden soll, auf Antrag einen Prüfschein nach dem Muster 6 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 39 keine Zweifel an der Betriebstüchtigkeit bestehen. Diesem Prüfschein gleichwertig ist eine entsprechend den EASA/JAA-Richtlinien ausgestellte oder anerkannte Freigabebescheinigung (zB EASA Formular 1, JAA Form One, FAA 8130-3, Canadian TCA Form 24.0078). Für Luftfahrtgerät, welches in Luftfahrzeuge, die im Rahmen von Luftfahrtunternehmen betrieben werden dürfen, eingebaut wird oder in Verbindung mit solchen verwendet werden soll, dürfen diese Bescheinigungen nur von Betrieben ausgestellt werden, die gemäß den Bestimmungen des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, oder des Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, oder des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, oder auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, hiezu berechtigt sind. Für Luftfahrtgerät, welches in andere Luftfahrzeuge eingebaut wird oder in Verbindung mit diesen verwendet werden soll, genügt eine Bescheinigung (Paragraph 50, Absatz 9, oder eine Herstellerbescheinigung), die von einem Betrieb ausgestellt wurde, der gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder Paragraph 53, Absatz eins, genehmigt ist.
  7. Absatz 7,Für Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer 6,, welches in Luftfahrzeuge, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen betrieben werden dürfen, eingebaut wird oder in Verbindung mit diesen verwendet werden soll, bzw. für Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, genügen zum Nachweis der Betriebstüchtigkeit entsprechende Ursprungszeugnisse, Prüfberichte oder andere gleichwertige Nachweise, welche bestätigen, dass die für die jeweilige Betriebstüchtigkeit erforderlichen bzw. anwendbaren Standards erfüllt sind.
  8. Absatz 8,Für Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer 6,, welches in Luftfahrzeuge Artikel 2, Absatz 8, sowie Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2018/1139 eingebaut wird oder in Verbindung mit diesen verwendet werden soll, genügen zum Nachweis der Betriebstüchtigkeit auch entsprechende Ursprungszeugnisse, Prüfberichte oder andere gleichwertige Nachweise, welche bestätigen, dass die für die jeweilige Betriebstüchtigkeit erforderlichen bzw. anwendbaren Standards erfüllt sind.
  9. Absatz 9,Für synthetische Flugübungsgeräte ist auf Antrag die Betriebstüchtigkeit im Hinblick auf die jeweilige technische Leistungsfähigkeit von der zuständigen Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den diesbezüglich von den JAA verabschiedeten Regelungen (JAR-FSTD A und FSTD H) zu beurkunden (Muster 11 der Anlage A).

Schlagworte

Experimentalfahrzeug, Einsatzart

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40226224