(6)Absatz 6,Die zuständige Behörde hat auf Antrag für ein Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 4 sowie für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 6, welches in Luftfahrzeuge, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen, eingebaut wird oder in Verbindung mit solchen verwendet werden soll, auf Antrag einen Prüfschein nach dem Muster 6 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 31 bis 39 keine Zweifel an der Betriebstüchtigkeit bestehen. Diesem Prüfschein gleichwertig ist eine entsprechend den EASA/JAA-Richtlinien ausgestellte oder anerkannte Freigabebescheinigung (zB EASA Formular 1, JAA Form One, FAA 8130-3, Canadian TCA Form 24.0078). Für Luftfahrtgerät, welches in Luftfahrzeuge, die im Rahmen von Luftfahrtunternehmen betrieben werden dürfen, eingebaut wird oder in Verbindung mit solchen verwendet werden soll, dürfen diese Bescheinigungen nur von Betrieben ausgestellt werden, die gemäß den Bestimmungen des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder des Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder auf Grund einer Übertragung gemäß § 37 Abs. 3 hiezu berechtigt sind. Für Luftfahrtgerät, welches in andere Luftfahrzeuge eingebaut wird oder in Verbindung mit diesen verwendet werden soll, genügt eine Bescheinigung (§ 50 Abs. 9 oder eine Herstellerbescheinigung), die von einem Betrieb ausgestellt wurde, der gemäß § 52 Abs. 1 oder § 53 Abs. 1 genehmigt ist.Die zuständige Behörde hat auf Antrag für ein Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 sowie für Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer 6,, welches in Luftfahrzeuge, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen, eingebaut wird oder in Verbindung mit solchen verwendet werden soll, auf Antrag einen Prüfschein nach dem Muster 6 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 39 keine Zweifel an der Betriebstüchtigkeit bestehen. Diesem Prüfschein gleichwertig ist eine entsprechend den EASA/JAA-Richtlinien ausgestellte oder anerkannte Freigabebescheinigung (zB EASA Formular 1, JAA Form One, FAA 8130-3, Canadian TCA Form 24.0078). Für Luftfahrtgerät, welches in Luftfahrzeuge, die im Rahmen von Luftfahrtunternehmen betrieben werden dürfen, eingebaut wird oder in Verbindung mit solchen verwendet werden soll, dürfen diese Bescheinigungen nur von Betrieben ausgestellt werden, die gemäß den Bestimmungen des Teil-145 der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, oder des Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, oder des Teil-M der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, oder auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, hiezu berechtigt sind. Für Luftfahrtgerät, welches in andere Luftfahrzeuge eingebaut wird oder in Verbindung mit diesen verwendet werden soll, genügt eine Bescheinigung (Paragraph 50, Absatz 9, oder eine Herstellerbescheinigung), die von einem Betrieb ausgestellt wurde, der gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder Paragraph 53, Absatz eins, genehmigt ist.