(2)Absatz 2,Die Erstellung der Statistik gemäß § 1 erfolgtDie Erstellung der Statistik gemäß Paragraph eins, erfolgt
zu Personen in Privathaushalten und den Wohnungsstatistiken quartalsweise und jährlich,
zu Personen in Anstaltshaushalten jährlich und
zur Arbeitslosigkeit monatlich, quartalsweise sowie jährlich.