(5)Absatz 5,Ein Postdiensteanbieter darf verschlossene Postsendungen, deren Abgabe an die Empfängerin, den Empfänger, die Absenderin oder den Absender nicht möglich oder zulässig ist, zur Ermittlung der Absenderin, des Absenders, der Empfängerin oder des Empfängers sowie zur Verhinderung von Schäden öffnen.