(1)Absatz eins,Postdiensteanbieter sind verpflichtet, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte in elektronisch verarbeitbarer Form zu erteilen, die für diese Organe jeweils für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig sind.