Bundesrecht konsolidiert: Postmarktgesetz § 49, tagesaktuelle Fassung

Postmarktgesetz § 49

Kurztitel

Postmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

06.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PMG

Index

91/02 Post

Text

Informationspflichten

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Postdiensteanbieter sind verpflichtet, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte in elektronisch verarbeitbarer Form zu erteilen, die für diese Organe jeweils für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig sind.
  2. Absatz 2,Diese Informationen sind binnen der hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vorzulegen, die verlangt werden. Die verlangten Informationen müssen für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sein. Das Verlangen ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen, für welchen Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden sollen. Die Regulierungsbehörde oder die von ihr Beauftragten sind zu diesem Zweck auch berechtigt, in die Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Werden die Auskünfte nicht erteilt, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Regulierungsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40262233

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/123/P49/NOR40262233