Bundesrecht konsolidiert: Pflichtablieferungsverordnung § 2, tagesaktuelle Fassung

Pflichtablieferungsverordnung § 2

Kurztitel

Pflichtablieferungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 271/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

27.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PflAV

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Anbietungspflicht

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Von jedem Druckwerk im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, MedienG, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber, wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller innerhalb eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundes sowohl von periodischen Druckwerken als auch von sonstigen Druckwerken jeweils ein Bibliotheksstück anzubieten und, wenn dies binnen eines Monats verlangt wird, binnen eines weiteren Monats ab Einlangen der Aufforderung auf eigene Kosten zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Anbietungspflicht bei periodischen Druckwerken wird auch dadurch entsprochen, dass das Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.

Im RIS seit

17.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Gesetzesnummer

20006424

Dokumentnummer

NOR40109610