Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Pflichtablieferungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
27.08.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PflAV
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Zurverfügungstellung sonstiger gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte
§ 14.Paragraph 14,
Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 2 MedienG gesammelte oder gemäß § 43b Abs. 3 MedienG abgelieferte Medieninhalte den jeweils in § 8 genannten Bibliotheken zur Verfügung zu stellen, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz in einem der jeweils dort genannten Bundesländer hat. Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß Paragraph 43 b, Absatz 2, MedienG gesammelte oder gemäß Paragraph 43 b, Absatz 3, MedienG abgelieferte Medieninhalte den jeweils in Paragraph 8, genannten Bibliotheken zur Verfügung zu stellen, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz in einem der jeweils dort genannten Bundesländer hat.
Im RIS seit
17.09.2009
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010
Gesetzesnummer
20006424
Dokumentnummer
NOR40109622