Bundesrecht konsolidiert: Tiermaterialien-Verordnung § 3, tagesaktuelle Fassung

Tiermaterialien-Verordnung § 3

Kurztitel

Tiermaterialien-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 484/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Lagerung und Transport

Sammelbehälter

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die TNP müssen in geeigneten, auslaufsicheren und abgedeckten Behältnissen gesammelt, gelagert und transportiert werden.
  2. Absatz 2,Sammelbehälter müssen gemäß Anhang römisch eins gekennzeichnet sein.
  3. Absatz 3,Die Reinigung der Sammelbehälter hat gemäß Anhang römisch zwei zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen für Sammelbehälter sind sinngemäß auch auf Fahrzeuge und andere Transportmittel anzuwenden, in denen TNP befördert werden. Die Anforderungen an die Kennzeichnung treffen jedoch nicht für Fahrzeuge zu, die bereits gekennzeichnete Sammelbehälter als Ladegut befördern.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40103198