Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
Unter Eigenimport ist jedes Verbringen eines Kraftfahrzeuges aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet oder einem Drittland in das Inland durch eine andere Person als einen Fahrzeughändler zu verstehen. Ein Händler-Eigenimport liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug durch jeden anderen Fahrzeughändler als den Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet oder einem Drittland in das Inland geliefert wird. Unter Eigenimport ist jedes Verbringen eines Kraftfahrzeuges aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet oder einem Drittland in das Inland durch eine andere Person als einen Fahrzeughändler zu verstehen. Ein Händler-Eigenimport liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug durch jeden anderen Fahrzeughändler als den Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, KFG 1967 Bevollmächtigten aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet oder einem Drittland in das Inland geliefert wird.
Anmerkung
früher § 6
Im RIS seit
24.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2021
Gesetzesnummer
20006083
Dokumentnummer
NOR40235217