Bundesrecht konsolidiert: Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank § 7, tagesaktuelle Fassung

Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank § 7

Kurztitel

Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 406/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 272/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 7,

Unter Eigenimport ist jedes Verbringen eines Kraftfahrzeuges aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet oder einem Drittland in das Inland durch eine andere Person als einen Fahrzeughändler zu verstehen. Ein Händler-Eigenimport liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug durch jeden anderen Fahrzeughändler als den Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, KFG 1967 Bevollmächtigten aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet oder einem Drittland in das Inland geliefert wird.

Anmerkung

früher § 6

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021

Gesetzesnummer

20006083

Dokumentnummer

NOR40235217