Bundesrecht konsolidiert: Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende § 4, tagesaktuelle Fassung

Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende § 4

Kurztitel

Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 262/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

22.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4,

Beim Piercen und Tätowieren ist die Einhaltung der Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte gemäß Paragraph 2, Absatz eins und über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, der Behörde gegenüber jährlich durch die Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises durch eine akkreditierte Stelle nachzuweisen, die über die erforderliche personelle und infrastrukturelle Ausstattung verfügt.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015

Gesetzesnummer

20005904

Dokumentnummer

NOR40100345