Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
22.07.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Beim Piercen und Tätowieren ist die Einhaltung der Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte gemäß § 2 Abs. 1 und über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe gemäß § 2 Abs. 2, der Behörde gegenüber jährlich durch die Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises durch eine akkreditierte Stelle nachzuweisen, die über die erforderliche personelle und infrastrukturelle Ausstattung verfügt. Beim Piercen und Tätowieren ist die Einhaltung der Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte gemäß Paragraph 2, Absatz eins und über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, der Behörde gegenüber jährlich durch die Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises durch eine akkreditierte Stelle nachzuweisen, die über die erforderliche personelle und infrastrukturelle Ausstattung verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015
Gesetzesnummer
20005904
Dokumentnummer
NOR40100345