(1)Absatz eins,Die gemäß § 3 errechneten Gebührensätze bedürfen vor ihrer Verlautbarung der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.Die gemäß Paragraph 3, errechneten Gebührensätze bedürfen vor ihrer Verlautbarung der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.