(3)Absatz 3,Falls die fixe Reserve in der in § 1 angegebenen Höhe, zuzüglich jener Zertifikate, die gemäß § 17 Abs. 3 und 4 EZG der Reserve zuzuführen sind oder in der Reserve verbleiben, nicht ausreicht, um die Zuteilung an neue Marktteilnehmer zu bedecken, so sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 EZG die erforderlichen Zertifikate aufzubringen und den neuen Marktteilnehmern kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht mit Jahresende 2012 Angaben darüber, wie viele Zertifikate gemäß § 13 Abs. 5 dritter bis fünfter Satz EZG während der Periode 2008 bis 2012 aufgebracht wurden und in welchem Ausmaß diese jeweils den einzelnen Sektoren zugeflossen sind.Falls die fixe Reserve in der in Paragraph eins, angegebenen Höhe, zuzüglich jener Zertifikate, die gemäß Paragraph 17, Absatz 3 und 4 EZG der Reserve zuzuführen sind oder in der Reserve verbleiben, nicht ausreicht, um die Zuteilung an neue Marktteilnehmer zu bedecken, so sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 5, EZG die erforderlichen Zertifikate aufzubringen und den neuen Marktteilnehmern kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht mit Jahresende 2012 Angaben darüber, wie viele Zertifikate gemäß Paragraph 13, Absatz 5, dritter bis fünfter Satz EZG während der Periode 2008 bis 2012 aufgebracht wurden und in welchem Ausmaß diese jeweils den einzelnen Sektoren zugeflossen sind.