(1)Absatz eins,Soweit nicht im Nachstehenden angeführte, auf Grund des Abschnitts F des MOG (Marktordnungsgesetz 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210) erlassene Verordnungen als Bundesgesetz in Geltung bleiben, werden alle auf Grund des Abschnitts F des MOG erlassenen Verordnungen aufgehoben.Soweit nicht im Nachstehenden angeführte, auf Grund des Abschnitts F des MOG (Marktordnungsgesetz 1985 – MOG, Bundesgesetzblatt Nr. 210) erlassene Verordnungen als Bundesgesetz in Geltung bleiben, werden alle auf Grund des Abschnitts F des MOG erlassenen Verordnungen aufgehoben.